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Satzung

Präambel 

Zum Gedenken an seinen im Jahr 2006 verstorbenen Sohn errichtet der Stifter die Frank Hirschvogel Stiftung. Der Stifter ist geschäftsführender Gesellschafter der Firma Hirschvogel Umformtechnik GmbH mit Sitz in Denklingen, deren Stammbetrieb die Brüder Willy, Anton und Hans Hirschvogel im Jahr 1938 gegründet hatten und die sich im Laufe der Zeit zu einem weltweit agierenden, florierenden Unternehmen mit nunmehr fast 3000 Mitarbeitern entwickelte. Der Stifter und die weiteren Gesellschafter möchten dieses Unternehmen im Interesse der Mitarbeiter als einheitliches, mittelständiges Unternehmen bewahren. Sie beabsichtigen deshalb, der Stiftung im Wege der Zustiftung Geschäftsanteile zu übertragen. Die der Stiftung zufließenden Erträgnisse sollen von ihr für Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung in der Region um den Firmensitz zur Verfügung gestellt werden. 


Artikel 1 
Name – Sitz – Rechtsform 

1. Die Stiftung führt den Namen Frank Hirschvogel Stiftung

2. Sitz der Stiftung ist Denklingen. 

3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. 


Artikel 2 
Zweck und Aufgaben der Stiftung 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere in den Bereichen des Umweltschutzes -und hier vor allem der Schutz von Luft und Wasser als den grundlegenden Lebenselementen -sowie der technologischen, wirtschafts-, sozial-und bildungspolitischen Grundproblemen der industriellen Gesellschaft. Die Stiftung fördert daneben die Bildung und Erziehung von begabten Jugendlichen, vorzugsweise aus der Region um Denklingen. 

3. Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch die 

a) finanzielle Unterstützung von Forschungsarbeiten, 

b) Förderung von Symposien, Gastprofessuren und sonstigen Maßnahmen, vorzugsweise in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, 

c) Auszeichnung herausragender Leistungen, 

d) Vergabe von Stipendien 

e) Gewährung von finanziellen Zuwendungen zur Aus-und Weiterbildung im In-und Ausland, 

f) Zuwendung von finanziellen Mitteln und sonstige Unterstützung von Ausbildungseinrichtungen, vorzugsweise in der Region um Denklingen. 

g) Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Absatz 2 festgelegten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern die Stiftung ihre Zwecke nicht unmittelbar selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO erfüllt. 


4. Die Stiftung kann weitere von der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Zwecke durch teilweise Weitergabe ihrer Mittel an Einrichtungen im Sinne des § 58 Ziff. 2 AO fördern in den Regionen, in denen sich die wesentlichen deutschen Niederlassungen der Hirschvogel Umformtechnik GmbH befinden, zur Zeit also Denklingen, Schongau und Marksuhl. 

 

Artikel 3
Vermögen der Stiftung 

1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt € 100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend Euro). Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden, insbesondere durch die Zuwendung von Beteiligungsrechten an der Firma Hirschvogel Umformtechnik GmbH in Denklingen. 

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die vorstehende Bestimmung hindert nicht die Umschichtung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Veräußerung von Beteiligungsrechten aus dem Stiftungsvermögen; hierzu bedarf es eines Beschlusses gem. Artikel 9 Ziff. 2. Im Zuge von Umschichtungen des Grundstockvermögens anfallende Gewinne können nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Stiftungsvermögen zuwachsen als auch für die Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah verwendet werden. 

 

Artikel 4
Verwendung der Erträge der Stiftung 

1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Stiftung verwendet werden. Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen, insbesondere § 58 Nr. 6 und § 58 Nr. 7 (a) und (b) AO, ist der Stiftung die Ansammlung von Mitteln zur Rücklagenbildung sowie Zuführungen zum Stiftungsvermögen nach § 58 Nr. 12 AO gestattet. 


2. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. 


3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 

 

Artikel 5
Organe der Stiftung 

1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. 

2. Für die Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine angemessene Vergütung festsetzen. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen; daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden. 

Artikel 6 
Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus 2 bis 3 Personen. Seine Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neubestellung fort. Mitglieder des Kuratoriums können dem Vorstand nicht angehören. 


2. Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. 


3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. 


4. Das Kuratorium bestimmt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter. 


5. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, 

b) Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens nach den Beschlüssen des Kuratoriums gem. Artikel 8 Ziff. 1 (d), 

c) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, 

d) Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Das Kuratorium kann die Prüfung der Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer anordnen und diesen bestellen, 

e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde. 


6. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein. 

7. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich grundsätzlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Das Kuratorium kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. 


8. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als € 100.000,--verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann für das Zusammenwirken zwischen Vorstand und Kuratorium eine Geschäftsordnung erlassen. 


9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Die Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf Kopien des Protokolls. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. 

 

Artikel 7
Kuratorium 

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. 

2. Der Stifter gehört auf Lebzeiten dem Kuratorium an, es sei denn, er legt die Mitgliedschaft freiwillig nieder. Solange der Stifter dem Kuratorium angehört, benennt er die weiteren Mitglieder und beruft sie ab. 

3. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Kuratorium wählen die übrigen Mitglieder bei Vakanzen im Kuratorium jeweils ein neues Mitglied auf die Dauer von 5 Jahren; diese Amtsdauer gilt auch im Falle der Wiederberufung eines Mitglieds nach Ablauf seiner Amtsdauer. Dabei soll das Kuratorium stets unter Beachtung der folgenden Gesichtspunkte zusammengesetzt sein: 

a) Ein Mitglied aus den Abkömmlingen der Gründungsgesellschafter Hirschvogel, das sich den Firmengründern und den in der Sitzung niedergelegten Stiftungszwecken verbunden fühlt, 

b) Zwei Persönlichkeiten aus den im Stiftungszweck hervorgehobenen Wissenschaftsbereichen, 

c) Eine in Stiftungs-, insbesondere Steuerfragen erfahrene Persönlichkeit, 

d) Eine Persönlichkeit mit Erfahrungen im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlagen. Das Kuratorium soll stets die Gewähr bieten, dass die Stiftung bestmöglich ihren Aufgaben nachkommt. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen deshalb durch hohe fachliche Qualifikation, persönliche Integrität und gesellschaftliches Ansehen ausgewiesen sein. Im Rahmen der dem Kuratorium obliegenden Kooptationen soll dieses jeweils entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Universitäten, Forschungsgemeinschaften, Stifterverbände, etc. konsultieren. 

4. Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese werden jeweils aus der Mitte des Kuratoriums für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

5. Mit Ausnahme des Stifters scheidet ein Kuratoriumsmitglied mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus; eine darüber hinaus gehende Mitgliedschaft ist nur zulässig, wenn alle übrigen Kuratoriumsmitglieder dies einstimmig für die verbleibende Amtsperiode und maximal eine anschließende Amtsperiode beschließen. 

 

Artikel 8
Aufgaben des Kuratoriums 

1. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: 

a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 

b) Beratung des Vorstandes, 

c) Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gem. Artikel 6 Ziff. 8, 

d) Die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmitteln, 

e) Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums, 

f) Bestimmung des Abschlussprüfers und Genehmigung der Jahresrechnung, sofern durch das Kuratorium eine Prüfung angeordnet wird. 

g) Satzungsänderungen einschließlich Änderungen und Erweiterungen des Stiftungszwecks, 

2. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. 

3. Das Kuratorium kann zu seiner Unterstützung wie zur Unterstützung des Vorstandes weitere Gremien bilden, die beratend tätig sind, einerseits für die Durchführung des Stiftungszweckes und andererseits für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen. 

 

Artikel 9 
Satzungsänderung – Zusammenlegung – Aufhebung der Stiftung 

1. Das Kuratorium kann eine Änderung der Satzung einschließlich des Stiftungszwecks beschließen. Solange der Stifter Mitglied des Kuratoriums ist, kann dieses einen solchen Beschluss auch ohne eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse fassen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 4/5 der Mitglieder des Kuratoriums und wird nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht wirksam. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Eine Änderung des Namens der Stiftung ist während ihres Bestehens nicht zulässig. 

2. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll und kommt auch eine Änderung des Stiftungszwecks nicht in Betracht, so kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder die Aufhebung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen bei der Stiftungsaufsicht beantragen. Die durch Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

3. Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigen können, sollen nur beschlossen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat. 

 

Artikel 10
Anfall des Stiftungsvermögens 

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft oder eine von diesem bestimmte gemeinnützige Einrichtung, es sei denn, im Rahmen einer Beschlussfassung nach Artikel 9 Ziff. 2 wird ein anderer Anfallberechtigter benannt. Soweit erforderlich, bleibt die Zustimmung der Finanzverwaltung vorbehalten. 

 

Artikel 11
Stiftungsaufsicht 

1. Die Stiftung steht unter der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. 

2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Stiftungsorgane unverzüglich mitzuteilen. 

 

Artikel 12 
Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.